Auflösen (Aktion)

Aus IUNA-RPG
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Aufloesen.png

Aktionsart: mentale oder spirituelle Aktion
Aufwand: 0 oder 4 AP
Aktionsinitiative: spontan

Normalerweise kann ein Charakter jeden selbst gewirkten magischen Effekt spontan und ohne Aufwand mit einem einzelnen Gedanken wieder aufheben. Die Art der Magie bestimmt dabei, ob es sich um eine mentale oder spirituelle Aktion handelt. Allerdings ist das spontane Auflösen an einige Bedingungen geknüpft:

  • Der Charakter muss sich zum Auflösen innerhalb Reichweite des Effekts befinden. Erfodert ein Effekt beispielsweise eine Berührung um seine Wirkung zu entfalten, muss das Ziel auch zum Auflösen der Magie berührt werden. Erlaubt der Effekt beim Wirken eine Entfernung von 100 Metern zum Ziel, so ist auch ein Auflösen auf diese Distanz möglich. Während das Wirken eines Effekts normalerweise direkte Sicht erfordert, ist dies jedoch zum Auflösen nicht notwendig.
  • Ein Auflösen außerhalb der Reichweite erhöht den Aufwand drastisch auf 4 AP und erfordert eine erneute Magieprobe gegen einen SG von [Macht - 3].
  • Der Effekt muss eine festgelegte und endliche Wirkungsdauer besitzen. Dies trifft auf alle Effekte zu, deren Wirkungsdauer in Runden, Minuten, Stunden etc. bemessen ist, sowie auf jene Effekte, die mittels Konzentration aufrecht erhalten werden. Letztere besitzen oftmals eine Abklingzeit bei unfreiwilligem Abbruch, können jedoch auch jederzeit sofort bewusst beendet werden.
  • Das Auflösen von inaktiven und dauerhaften Magien ist deutlich aufwändiger und erfordert auch innerhalb der Reichweite stets eine Magieprobe und dauert mehrere Minuten. Genaueres ist den Beschreibungen dieser Magievarianten zu entnehmen.
  • Effekte mit augenblicklicher oder permanenter Wirkung können nicht einfach aufgelöst werden. Sie sind nach Vollenden des Wirkens schlichtweg Teil der gegenwärtigen Realität. Um sie rückgängig zu machen müssen entweder entsprechende Gegenmaßnahmen durchgeführt oder mächtige Antimagie eingesetzt werden.
  • Etwaige Nebenwirkungen oder Auswirkungen auf die Umgebung, wie etwa das Inbrandsetzen des Unterholzes durch einen unbedachten „Feuerball“, entziehen sich logischerweise ebenfalls dem direkten Einfluss des Urhebers und können nicht einfach so aufgehoben werden.