Verkehrtes Opfer (Spezialfähigkeit)
Überklasse: arkan, klerikal
Art: Trick
Voraussetzung: Okkulter Schock; PE-Wille 1; Situation (siehe unten)
XP-Kosten: 1.000 XP
Beschreibung: Diese Spezialfähigkeit ist eine der möglichen Erweiterungen des Okkulten Schocks, die einem Charakter durch den Einfluss dämonischer Mächte zuteil werden kann. Sie erlaubt es dem Charakter den magischen Angriff als Defensivaktion im Nahkampf durchzuführen und so jedem zu schaden, der ihn berührt. Wird diese Spezialfähigkeit erlangt, sind keine Erweiterungen des Arkane Schocks mehr möglich und bereits erworbene Erweiterungen werden außer Kraft gesetzt. Die Opferung von Lebenspunkten wird zum Standard, die Möglichkeit bei der Anwendung folgende Magieproben zu benachteiligen besteht dann nicht mehr.
Auswirkung:
- Der Okkulte Schock kann spontan als Defensivaktion mit einem Aufwand von 1 AP ausgeführt werden, wenn der Charakter von einem anderen Wesen in offensiver Absicht berührt wird. Dazu zählt auch jeder Angriff mit Klauen, Krallen, Zähnen, Tentakeln und anderen natürlichen Waffen.
- Für diese Defensivaktion gilt:
- Der Verteidigungswurf setzt sich aus dem Prinzipienrang „Defensiv“ als Verteidigungsfertigkeit und {Seelenresistenz} als Defensivspezialisierung zusammen. PE-Wille dient als Bezugsattribut.
- Der Rüstungsschutz des Charakters wird durch ihren Einsatz um +[PE-Wille] erhöht.
- Der Anwender kann die reguläre Wirkung des Okkulten Schocks entfesseln, insofern er bereit ist einen Lebenspunkt zu opfern. Der Angreifer erleidet den damit verbundenen Schaden automatisch, ihm steht kein Verteidigungswurf zu.
- Beherrscht der Anwender noch andere Erweiterungen des Okkulten Schocks, können diese zusätzlich mit den verbundenen Bedingungen und Kosten aktiviert werden.
- Erfolgspunkte beim Verteidigungswurf können wie folgt genutzt werden:
- 2 EP: Der Rüstungsschutz wird zusätzlich um +1 erhöht.
- 3 EP: Der verursachte Schaden wird um +1 erhöht.
- 10 EP: Der Charakter ist vor sekundären Effekten der Berührung bzw. des Angriffs (z.B. Gift, Krankheit, etc.) einmalig geschützt.